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AGB - Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

AGB

AGB – Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller mit uns und unseren Vertretern abgeschlossenen Verträge. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2. Kaufvertrag
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeiten unverbindlich. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Garnstärke, Gewicht oder Breite, bei elastischen Gurten auch Abweichungen von der Solldehnung, sind technisch bedingt und müssen daher vorbehalten bleiben. Die verbindlichen Aufträge des Käufers gelten als von uns angenommen, wenn wir die Annahme innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Zugang des Auftrages schriftlich bestätigt oder die Lieferung stillschweigend ausgeführt haben.

3. Preise
Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, gelten unsere Preise ab Werk, ohne Versandkosten und ohne Mehrwertsteuer, Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit unsere Ware nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert wird, ist eine Erhöhung der im Kaufvertrag angegebenen Preise nur zulässig, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt.

4. Lieferung
Wir verpflichten uns zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Bei einer schuldhaften Terminüberschreitung von mehr als 4 Wochen ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Kann der Liefertermin ohne Verschulden um mehr als 2 Wochen nicht eingehalten werden, können beide Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Dieses gilt insbesondere bei Lieferverzögerungen durch Krieg, Betriebsstörungen aller Art, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und sonstigen Fällen höherer Gewalt sowie bei Streiks, Aussperrungen und Mangel an Rohstoffen. Hat der Käufer die Ware, ohne zu einer Annahmeverweigerung berechtigt zu sein, schuldhaft innerhalb der 12-Tage-Frist und einer Nachfrist von weiteren 7 Tagen nicht abgenommen, so sind wir befugt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der zu ersetzende Schaden würde dann 10 % des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer betragen.

5. Versand
Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Der Käufer trägt die Gefahr auch dann, wenn aufgrund besonderer Vereinbarungen die Kosten des Versandes von uns übernommen werden sollten. Der Gefahrübergang tritt mit Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn, die Post oder mit Verladung auf unsere Fahrzeuge zum Zwecke der Auslieferung, sowie bei Selbstabholung mit Aushändigung der Ware an den Käufer ein.

6. Zahlung und Zahlungsverzug
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug bei uns zu bezahlen. Ab dem 11. Tag tritt Verzug gemäß § 286 11 Nr. 1 BGB ein. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Bei Ablehnung des Schecks durch die Bank können wir Barzahlung verlangen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt, er seine Zahlungen einstellt, einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen des Vergleichs- oder Insolvenz-/Konkursverfahren eröffnet wird. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises – bei Vereinbarung von Ratenzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen gilt die Rücknahme der Ware aufgrund eines Eigentumsvorbehalts als Rücktritt. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende Schaden 15 % des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist oder wir einen höheren. Die Zurückbehaltung von Leistungen des Käufers, soweit sie nicht unmittelbar diesem Vertrag zuzuordnen sind, bleibt ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Käufers steht diesem nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, so kann die Lieferung gegen Vorauszahlung oder Nachnahme erfolgen.

7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwerts seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Faktor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderung einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Förderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

8. Gewährleistung und Haftung
Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf der genannten Frist kann der Käufer nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

9. Anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der HAAGER Kaufrechtsübereinkommen vom 01.Juli 1964 sowie der Deutschen Ausführungsgesetze hierzu sowie die Bestimmungen des Wiener UNICITRAL-Übereinkommens vom 11.April 1980 sind ausgeschlossen. Es gelten die Incoterms 1953 in der jeweils neuesten Fassung.

10. Schlussbestimmungen
Bei Lieferungen in das Ausland soll deutsches Recht gelten. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz unserer Firma zuständige Amts- bzw. Landgericht. Sollten Teile oder ganze Vereinbarungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Rechtswirksamkeit ermangeln, so bleiben die übrigen Vereinbarungen voll wirksam. Rechtsmängelbehaftete Teile sind durch gültige Vereinbarung zu ersetzen, wobei diese dem wirtschaftlich gewollten Sachverhalt Rechnung zu tragen haben.

Stand – 05.02.2013